Seit Monaten hält uns Corona – bzw. genauer gesagt COVID-19 – in Sippenhaft. Homeoffice, Insolvenzen, Tote, Klopapiermangel, Maskenpflicht. Reihenfolge zufällig und wertfrei, bevor wieder jemand irgendwas hineininterpretiert.

Apropos Maskenpflicht.

Da ich seit einigen Wochen immer mal wieder mit Leuten hin und her diskutieren muss, habe ich beschlossen, meine Gedanken hierzu mal aufzuschreiben:

Gilt wirklich eine Maskenpflicht innerhalb der Gastronomie?

Ich sage: nein.

Und das schlüssele ich mal auf:

§ 8 Maskenpflicht
(1) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird (Maskenpflicht).

Hier wird die grundsätzliche Form der Maskenpflicht definiert, aber quasi als Referenz. Suchen wir doch mal, welche Paragraphen sich darauf beziehen:

§ 12 Öffentlicher Personenverkehr
Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs (§ 2 Absatz 3) gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher die Maskenpflicht nach Maßgabe von § 8.

Ok soweit, die Gastronomie ist aber nicht Teil des ÖPNV.

§ 13 Verkaufsstellen, Ladenlokale, Messen und Märkte
(1) In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen von Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieben, Apotheken, Sanitätshäusern, Banken und Sparkassen sowie Pfandhäusern und bei deren öffentlichen Pfandversteigerungen, bei sonstigen Versteigerungen, in Poststellen, im Großhandel, bei Wanderlagern, auf Messen, auf Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung, auf Spezialmärkten, auf Jahrmärkten im Sinne der Gewerbeordnung und an den Verkaufsständen auf Wochenmärkten gelten die allgemeinen Hygienevorgaben nach § 5 sowie für die anwesenden Kundinnen und Kunden eine Maskenpflicht nach § 8.
(2) Auf den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in Einkaufscentern oder Einkaufsmeilen gilt für die anwesenden Kundinnen und Kunden eine Maskenpflicht nach § 8.

§ 19 Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Fahrunterricht
Im praktischen Fahrunterricht gilt für die Fahrschülerinnen und Fahrschüler eine Maskenpflicht nach § 8 in geschlossenen Fahrzeugen.

Auch ok, aber die Gastronomie gehört weder zum Einzelhandel noch zum Fahrschul-Gewerbe.
Dann kommt noch eine riesige Abhandlung über Pflegeeinrichtungen unter §30.

ABER…

In §15 Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wird der §8, der die Maskenpflicht regelt, mit keinem Wort erwähnt. Wie wir an den Beispielen oben sehen, wird ansonsten überall da, wo Maskenpflicht vorgesehen ist, explizit auf §8 hingewiesen. Das Einzige, was in Sachen Hygienemaßnahmen in §15 erwähnt wird, ist die Referenz auf §5 Allgemeine Hygienevorgaben. Dort wird das Abstandsgebot erwähnt, die Begrenzung des Zugangs, damit das Abstandsgebot eingehalten werden kann, die Verweigerung des Zutritts für Symptomatische, die Regelung für Warteschlangen, die Möglichkeit zum Hände waschen, die Reinigung und die Lüftung. Ansonsten die Geltung der allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften.

Ich bin jetzt kein Anwalt, also ist das natürlich keine Rechtsberatung nach Paragraph soundso, sondern nur meine persönliche Meinung, aber ich lese aus dem gesamten Gesetzestext, der sich übrigens unter https://www.hamburg.de/verordnung/ nachlesen lässt, an keiner einzigen Stelle eine Maskenpflicht innerhalb von gastronomischen Betrieben heraus. Und selbst nach 30 Mal rauf und runter lesen komme ich jedes Mal wieder auf das gleiche Ergebnis.

Trotzdem scheinen die Behörden rigoros gegen genau das vorzugehen. Kann mir jemand erklären, warum sich die „Auslegung“ der Behörden offensichtlich massiv vom Wortlaut der Verordnung abweicht und warum man die Verordnung nicht einfach so eindeutig formulieren kann, dass es keine Auslegungshinweise benötigt?

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